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Ultraleicht Trekking

berghutze

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  1. Wie beneidenswert! Nur wandern: GR 11 oder HRP durch die Pyrenäen Colorado-Trail in den USA Land kennenlernen und wandern: Peru (Auzangate, Cordillera Huayhuash, ...) Ecuador ist bestimmt auch super (habe aber keine eigenen Erfahrungen und die Lage dort ist gerade nicht die beste)
  2. Eigentlich hatte ich nicht geplant, einen Bericht über diese Wanderung zu verfassen, daher gibt es nur wenige Fotos. Da das Obere Donautal meiner Meinung nach allerdings landschaftlich wirklich schön, als Wandergebiet aber zu Unrecht eher unbekannt ist, habe ich mir überlegt, doch etwas dazu zu schreiben. Ich bin von Spaichingen bis Gammertingen gelaufen und habe dabei Teile des Donauberglandwegs und des Donau-Zollernalb-Wegs kombiniert. Beide Wege zusammen ergeben einen Rundwanderweg von etwa 215 km Länge, Teile davon entsprechen dem HW 2. Die Wege sind fantastisch ausgeschildert und markiert. Da es auf beiden Seiten der Donau eine Vielzahl an markierten Wegen gibt, kann man die Etappen nach Belieben verlängern oder verkürzen (von Fridingen nach Beuron kann man z.B. einen Weg mit vielen Schlenkern und 12 km oder den mehr oder weniger direkten Weg mit 5 km nehmen). Ich würde vor allem den Teil ab Spaichingen (oder falls es kürzer sein soll ab Mühlheim) bis Sigmaringen empfehlen. Beide Orte kann man gut mit der Bahn erreichen. Wenn man Sigmaringen Richtung Alb verlässt, landet man im nahverkehrstechnischen Nirvana. Die Strecke von Spaichingen bis Gammertingen bin ich auf zwei Mal gelaufen, das erste Mal an einem Tag von Spaichingen bis Beuron, das zweite Mal in drei Tagen von Fridingen bis Gammertingen. Beide Male war ich im Winter (Dezember, Januar) unterwegs, jeweils ohne Schnee. Einige Wegabschnitte zogen sich etwas, z.B. der Weg durchs Tal entlang der Lippach oder, wenn man Etappe 4 des Donauberglandwegs folgt, der Abschnitt von Fridingen bis Beuron (mag aber auch daran gelegen haben, dass ich an diesem Tag relativ stramm marschieren musste, um es noch vor Einbruch der Dunkelheit nach Beuron zu schaffen). Den Abschnitt von Sigmaringen bis Veringenstadt fand ich auch nicht so toll (dort sah ich aber einen Eisvogel!). Insgesamt gefiel mir die Wanderung wirklich gut. Der Weg führt mal entlang der Felsen/Hochfläche auf der einen Donauseite, mal auf der anderen Donauseite, mal durchs Tal. Dadurch geht es immer wieder auf schmalen Pfaden nach oben oder unten, zwischendurch geht es Wald- und Forstwege entlang; ein bisschen Asphalt ist auch dabei, aber nichts was mir als besonders schlimm in Erinnerung geblieben wäre. Der Weg führt immer wieder auf tolle Aussichtsfelsen, von denen man einen schönen Blick auf das Donautal, das Kloster Beuron, die Burg Wildenstein oder das Schloss Werenwag hat. Zwischendurch kommt man an so spannenden Dingen wie der Donauversickerung bei Fridingen oder den Inzigkofer Grotten vorbei. Auch der Start über den Dreifaltigkeitsberg und die Albhochfläche gefiel mir gut. Zwischendurch hatte ich Fernsicht bis in die Alpen. Ich war ohne Zelt unterwegs und habe mir Unterkünfte zum Übernachten gesucht. Im Tal gibt es mehrere Campingplätze, die wahrscheinlich öffnen, sobald die Radsaison beginnt. „Oben“, auf/bei den Felsen bzw. den Hochflächen gibt es immer wieder schöne Plätzchen, an denen man wild zelten könnte (ob man dort zelten darf weiß ich nicht). Versteckt sind diese Plätze nicht unbedingt immer, ich könnte mir aber – wie sonst auch – vorstellen, dass sich niemand daran stört, wenn man keine Spuren hinterlässt. An der Stettener Schutzhütte traf ich zwei Herren, die dort übernachtet hatten. Da die Schwäbische Alb eine Karstlandschaft ist, muss einem allerdings klar sein, dass alles Wasser dort versickert und man eher nicht auf Bäche oder Quellen stoßen wird. Wenn man wild zeltet, muss man sich dementsprechend vorher über die Wasserversorgung Gedanken machen. Wenn also jemand auf der Suche nach einer lohnenswerten, unkompliziert zu organisierenden und (jedenfalls für die Süddeutschen) mit Öffis einigermaßen gut zu erreichenden ein- bis mehrtägigen Wanderung ist, kann ich das Obere Donautal nur empfehlen!
  3. @robin_the_hood Vielen Dank für die Hinweise - NST ist bekannt. Da mein Herdentrieb nicht allzu ausgeprägt ist, hoffe ich allerdings, nicht im Rudel laufen zu müssen 😉 @Ledertramp Vielen Dank für Deine Einschätzung. Ich denke, der Ostseeküstenwanderweg wirds.
  4. Ich gehöre zu den Leuten, für die ab Frankfurt (Main) der Norden anfängt und bin eigentlich am liebsten in den Bergen unterwegs. Dieses Jahr soll es aber im April für vier Wochen nach Norddeutschland gehen. Geplant ist ein Start auf Sylt, in Flensburg will ich auf den E6 einschwenken, dem ich ungefähr bis Lübeck folgen will, und dann soll es weiter Richtung Osten gehen. Ich bevorzuge bestehende Fernwanderwege, denen ich für mehrere Etappen folgen kann, ohne jeden Meter selbst planen oder ständig auf die Karte schauen zu müssen. Daher schwanke ich zwischen folgenden Varianten: ab Travemünde auf dem E9 bis Stralsund (oder ggf. auch bis Greifswald) ebenfalls ab Travemünde auf dem Jakobsweg Via Baltica bis Greifswald ab Ratzeburg auf den E9A und dann weiter auf dem E10 (Ost- oder Westvariante?) Richtung Berlin (soweit ich eben komme) Ich suche die Variante, die landschaftlich (im April) am schönsten ist. Ein bisschen Infrastruktur (alle drei bis vier Tage eine Einkaufs- und gerne auch Duschmöglichkeit) ist auch kein Fehler. Da dort alles recht flach ist und die Tage im April schon etwas länger sind, gehe ich davon aus, dass ich im Schnitt Tagesetappen im Bereich obere 20er bis 30 km laufen kann (wenn ich eingelaufen bin zwischendurch also auch mal 40 km). Ostseeküste (und auch Wismar, Rostock, Stralsund) klingt eigentlich sehr schön. Ich finde dauerhaften starken Wind beim Wandern allerdings sehr demoralisierend - kann das allerdings nicht so recht einschätzen, da ich so einen Weg noch nie gelaufen bin. Mecklenburgische Seenplatte klingt auch sehr schön. Eigentlich kann ich also nichts falsch machen 😃. Kennt jemand hier im Forum die Wege und hat eine Empfehlung? Bin über jeden zielführenden Hinweis dankbar. Ein paar wenige Berichte und Videos habe ich gefunden. Die YouTuber-Dichte scheint dort allerdings nicht sehr hoch zu sein...
  5. Bin den Westweg im Juni gelaufen. Wenn Du Dich darauf verlassen willst, dass Du einmal pro Tag in einem Gasthaus etwas zu essen bekommst, würde ich Dir empfehlen, die genauen Öffnungszeiten vorher zu recherchieren. Fast alle Gasthäuser haben an irgendeinem Tag Ruhetag - und zwar nicht immer alle am selben.
  6. Jeder trauert anders und da ich @Stefan1978s Post keinerlei suizidale Absichten entnehmen kann, denke ich, dass er selbst am besten weiß, was gut für ihn ist. Ich verstehe ihn jedenfalls. Ich würde einen bestehenden Fernwanderweg nehmen, der nicht viel Vorbereitung erfordert und den man jederzeit problemlos wieder abbrechen kann. Wenn Du mit Leuten ins Gespräch kommen willst bzw. Mitwanderer haben willst: den Jakobsweg. Wenn Du eher für Dich sein willst: Nord-Süd-Trail.
  7. @the EL: das mit dem Klebrig-Schmierigen-Gefühl geht mir genauso. Wenn man ein Plätzchen hat, an dem man sich unbekümmert frei machen kann, kann man das Dusch-Gefühl aber auch leichter, billiger und mit weniger Wasser haben: Mit Wasser aus der Flasche von oben bis unten anfeuchten/naß machen (1/4 Liter dürfte reichen). Dann einseifen (mit im Boden abbaubarer Öko-Seife). Dann Wasser aus der Flasche an sich runterlaufen lassen und die Seife unter Zuhilfenahme der Hände abwaschen (vielleicht noch mal 1/2 Liter). Wenn man mit Wasser ganz sparsam umgehen muss: Wasser in den Mund nehmen und sparsam dosiert an sich runterlaufen lassen.
  8. Auf der Seite https://www.vergissmi.net/?page_id=2990 findet man Links zu zahlreichen Berichten/Blogs von Wien-Nizza-Wanderern, von deren Routen man sich inspirieren lassen kann.
  9. Diese Touren erfüllen das Kriterium Ausgangspunkt Nähe Garmisch-Partenkirchen eher nicht. Nimm doch z.B. ein paar Etappen des Maximilianwegs/E4/rote Via Alpina, die in der Nähe von Garmisch verlaufen (z.B. Tegernsee, Lenggries, Tutzinger Hütte, Walchensee, Heimgarten), die müsste auch im September/Oktober noch ganz gut gehen.
  10. @Annika ich weiß nicht, ob jemand im Forum das anders sieht, aber kurz auf den Punkt gebracht würde ich sagen: Mitte Oktober ist zu spät für eine Hüttentour in den Alpen. Die meisten Hütten machen Anfang Oktober zu, spätestens ab Mitte September musst Du mit Schnefällen und Kälteeinbrüchen rechnen. Sofern Du überhaupt Hütten findest, die noch geöffnet sind, würde ich gerade als Einsteiger ohne Erfahrung nicht im Oktober in die Alpen gehen. Du musst damit rechnen, dass Wege schneebedeckt und nicht ohne weiteres zu finden sind und wenige bis keine anderen Leute unterwegs sind, die den Weg für Dich finden/spuren. Ich würde mich Richtung Mittelgebirge oder eventuell Voralpen umorientieren.
  11. Jein. Die weiteren Rechte eines Käufers wie Rücktritt, Minderung oder Schadenersatz setzen voraus, dass der Käufer dem Verkäufer eine angemessene Frist zur Nacherfüllung gesetzt hat (§§ 281 Abs. 1, 323 Abs. 1 BGB) und der Mangel innerhalb dieser Frist nicht behoben wurde. Was eine angemessene Frist ist, lässt sich nicht pauschal sagen, sondern ist eine Frage des Einzelfalls (Steine statt Brot, sorry). Die Frist muss so lang sein, dass der Schuldner/Verkäufer die Leistung tatsächlich erbringen kann. Allerdings muss sie dem Schuldner/Verkäufer, der noch nichts zur Erbringung der Leistung unternommen hat, nicht ermöglichen, mit der Leistungserbringung überhaupt erst zu beginnen. Je kürzer die Frist zur Lieferung der Sache war, umso kürzer kann auch die Frist zur Nacherfüllung sein. Eine zu kurz bemessene Nachfrist ist nicht wirkungslos, sondern setzt eine angemessene Frist in Lauf.
  12. Mein Eindruck, dass Unsicherheit über bzw. Interesse an der Rechtslage besteht, war wohl falsch, da zumindest ein Großteil der Kommentarschreiber eine private, vom Gesetz losgelöste Ansicht darüber hat, wie man sich in der Natur verhält. Ergänzung: Ich war so frei, den Titel des Threads entsprechend zu ändern. Das ist mir, so lange es um bloße Ordnungswidrigkeiten geht, im Prinzip egal. Ich habe aber wohl ein anderes Verständnis von Rechtsstaat und mich stört offen gestanden, wenn verschiedentlich so getan wird, als bestimme der Förster, was im Wald erlaubt ist oder als könne einem die Verwaltungsbehörde immer irgendwas anhängen. Ich glaube zwar gerne, dass Diskussionen vor Ort nichts bringen. Aber spätestens, wenn ein Gericht über die Festsetzung eines Bußgeldes entscheiden muss, wird - ob ihr es glaubt oder nicht - das Recht angewendet.
  13. Das Thema, ob wild Zelten in Deutschland erlaubt oder verboten ist, kommt regelmäßig auf. Ich habe bislang nur wenig halbwegs Fundiertes dazu gelesen. Daher wollte ich mich mit dem Thema mal etwas vertiefter beschäftigen. Bevor man sich mit der Frage befasst, ob und wo wild Zelten verboten ist, sollte man sich erstmal klar darüber werden, was man eigentlich unter Zelten versteht - insbesondere auch, bevor man anfängt, Zweifelsfälle (Stichwort Tarp) zu diskutieren. Daher vorab also die Frage: Was versteht man unter Zelten? Eine Legaldefinition, also ein Gesetz, in dem „Zelten“ definiert wird, habe ich nicht gefunden. Im Internet bin ich allerdings auf eine Entscheidung des Landesverwaltungsgerichts Salzburg gestoßen, das offensichtlich einen Zweifelsfall zu entscheiden hatte und sich dabei (etwas schlicht) an der Definition von Zelten in Wikipedia orientiert hat. Ich würde das Ganze mal etwas vertiefen. Zelten ist erstmal noch recht einfach der Aufenthalt oder das Nächtigen in einem Zelt, woran sich natürlich die Frage anschließt: Was ist ein Zelt? Aus meiner Sicht sind folgende Merkmale wesentlich für ein Zelt: Ein Zelt ist transportabel und darauf ausgerichtet, auf- und abgebaut werden zu können. Konstruktiv besteht ein Zelt typischerweise (aus meiner Sicht aber nicht zwingend) aus einem Gestänge, das dem Zelt Form/Struktur verleiht (das „Gestänge“ kann beispielsweise aber auch in das Zelt integriert und aufblasbar sein) und einer darüber gelegten/gespannten flexiblen Hülle. Ein Zelt ist am Boden fixiert, üblicherweise durch Heringe, aber auch durch bodennahes Anbinden an schweren Steinen o.ä. (z.B. wenn man keinen Hering in den Boden bekommt) oder auch durch schlichtes Beschweren (z.B. Einhängen von Gewichten an den Zeltstangen – im UL-Bereich eher wenig verbreitet ;-)). Ein Zelt dient dem Schutz vor Wetter oder Insekten. Meines Erachtens ist es allerdings kein zwingendes Begriffsmerkmal eines Zeltes, dass es zu allen Seiten hin geschlossen ist – darüber kann man aber (würde ich sagen) streiten. In einem Bushcraft-Forum wird die Ansicht vertreten, dass ein Zelt einen Boden haben müsse – das drängt sich mir nicht auf. Welche Folgerungen lassen sich daraus ziehen? In den allermeisten Fällen dürften keine großen Zweifel bestehen, ob man es mit einem Zelt zu tun hat. Interessanter ist das Tarp, also die Frage, ob ein Tarp eine Unterkategorie von einem Zelt oder etwas anderes ist, als ein Zelt. Eine eindeutige Antwort gibt es aus meiner Sicht nicht, vielmehr würde ich sagen, dass es darauf ankommt, wie das Tarp konkret gespannt und verwendet wird. Wird das Tarp beispielsweise in einer Pause wie eine Plane als Regenschutz oder als Sonnensegel in die Bäume gehängt, dann handelt es sich aus meiner Sicht nicht um ein Zelt. Wird das Tarp dagegen als A-Frame zum Schlafen abgespannt, liegt aus meiner Sicht ein Zelt vor (um so etwas scheint es sich auch bei der in der o.g. Entscheidung genannten „primitiven Zeltkonstruktion“ „Zelt Nr. 1“, bei der das LVwG Salzburg ebenfalls von einem Zelt ausging, zu handeln). Anders würde man das Tarp natürlich beurteilen, wenn man nur eine nach allen Seiten geschlossene Konstruktion unter einem Zelt versteht. Bei manchen Gesetzen, die das Zelten verbieten, stellt sich diese Abgrenzungsproblematik übrigens nicht, da das Errichten eines Zeltes oder einer „ähnlichen Lagerstätte“ verboten wird (dazu ggf. unten bzw. später mehr). Da hätte ich wenig Bedenken, das Tarp darunter zu subsumieren. Nicht um Zelten handelt es sich aus meiner Sicht beim Schlafen in einer Hängematte. Zwar mag der Gedanke des Gesetzgebers gewesen sein, dass z.B. niemand im Wald übernachten soll – dann hätte er aber das Nächtigen im Wald pauschal verbieten müssen. Schlafen in einer Hängematte lässt sich jedoch meiner Meinung nach (selbst wenn zusätzlich eine Plane darüber gespannt ist) nicht mehr unter den Wortlaut „Zelten“ fassen. Dementsprechend handelt es sich auch beim schlichten Schlafen unter freiem Himmel (ob nur im Schlafsack oder auch zusätzlich noch im Biwaksack) nicht um Zelten. Den Begriff des Biwakierens habe ich übrigens mit Absicht vermieden, da damit kein weiterer Erkenntnisgewinn bzw. nur weitere Verwirrung verbunden ist, da man darunter einerseits das Schlafen in einem Biwak/Biwaksack verstehen kann, andererseits aber auch nur ein Notbiwak. So, das war genug juristisches Geschreibsel für heute. Bei Interesse würde ich den Thread aber fortsetzen. Und eines am Schluss noch zur Klarstellung: Das ist die Darstellung meines Verständnisses von Zelten und keine abschließende Entscheidung, an die ein Gericht oder eine Verwaltungsbehörde gebunden ist!
  14. berghutze

    Katabic vs Enigma

    Das Füllgewicht der Daune ist beim Katabatic Flex 22° F/-5,56° C höher (15.5 oz/439 g), als bei dem Enigma 20° F/-6,67° C (14.57 oz/413 g). Die Quilts von Katabatic Gear haben den Ruf, dass die Temperaturangaben eher konservativ sind, die von Enlightened Equipment haben eher den Ruf, dass die Temperaturangaben etwas großzügig sind.
  15. Noch ein letztes zu "§ 306f StGB geht immer": § 306f StGB setzt eine konkrete Brandgefahr voraus, d.h. es muss vom Zufall abhängen, ob es zu einem Brand kommt oder nicht. Das Standardbeispiel ist das Wegwerfen einer noch glimmenden Zigarette ins Unterholz. Diese konkrete Gefahr muss das Gericht im Übrigen feststellen. Der BGH verlangt etwa Feststellungen zur Höhe des Feuers, zu Funkenflug und zu sonstigen für die Entzündung von Wäldern wesentlichen Umständen (Unterholz, in das Funken hätten hineinfallen können; Trockenheit des Bodens) - dass irgendjemand sagt, dass ihm das Ganze gefährlich erschien, reicht nicht. Allein durch das Anzünden eines Feuers an einer Feuerstelle wird man eine solche konkrete Gefahr nur unter sehr speziellen Umständen (extreme Winde o.ä.) verursachen. Bei § 306f StGB handelt es sich um eine Straftat, für die die Verwaltungsbehörde nicht zuständig ist. Wenn die Verwaltungsbehörde einen Anfangsverdacht für eine strafbare Handlung sieht, muss sie die Sache an die Staatsanwaltschaft abgeben (§ 41 OWiG). Wenn die Verwaltungsbehörde wegen einer Tat also ein Ordnungswidrigkeitenverfahren betreibt, dann sieht sie offensichtlich keinen entsprechenden Anfangsverdacht.
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