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Ultraleicht Trekking

t123

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  1. t123

    Tour ohne Messer

    Ergänzung, OT, OMG: "Bis heute wurden über 90 Kontrollen durchgeführt und kein Messer gefunden." Aber dann bei Oma beim Bratwurstessen und Glühweintrinken auf dem leeren Weihnachtsmarkt, was für ein Erfolg für Kriminalstatistik und Sicherheit. Hier der vollständige SWR-Beitrag, der auf social media gerade gern ausschnittsweise läuft und Anlass zu Äusserungen rassistischer Generalverdächtigungen liefert, also ganz wie vom Gesetzgeber in seiner Dummheit in Kauf genommen der rechtspopulistischen Spaltung einen prima Anlass gibt. Die CSU auch voll drauf auf Anlasslosigkeit. Selbst nachdem die tendenzielle Anlasslosigkeit im Bereich von Ländergrenzen und EU-Aussengrenzen durch die Verschiebung des Rahmens der Betrachtung den Verdachts"schleier" auf ein Minimum an (abstrakten) Tatsachen zur Rechtfertigung von Maßnahmen bis hin zur Durchsuchung reduzierte, bedarf es dort noch der Tatsachenbegründung (siehe z.B. hier, unten, Auswertung: Polizeirecht, Rechtsprechung und Aufsätze). Bleiben mit @schwyzi auch die Fragen (Plural) nach dem Freiheitsgrundrecht, das nicht nur im GG, sondern auch in GRCharta der EU steht: ist ein Weihnachtsmarkt schon eine "Gefahrenlage" (Motiv-Äusserung des Gesetzgebers, "Lage erforderlich" s.o.) und der § 42c in Verbindung insbesondere mit § 42b Abs. 1 Nr. 2 WaffG (Messerverbot) eine geeignete Regelung zur Beförderung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung? Wenn man das Framing (den Rahmen) der Verhältnismässigkeit verschiebt, ist so eine Kontrolle am Ende immer noch besser (ist das schon "Verhältnismässigkeit"?) als die Realpolitik von (und mit) Checkpoints privater Milizen (oder die Gründung privater Polizeitruppen, wie von den Brandenburger Rechtsextremen im Wahlkampf im Sommer gefordert) oder die Kontrollmöglichkeit überall (ohne Begrenzung, weil: Autos als Waffen, Amok und Attentate nicht nur auf "Veranstaltungen", sondern überall wo Menschen sind). Aber: grundfalsch auch hier, damn!
  2. t123

    Tour ohne Messer

    @schwyzi möchte ich dahingehend ergänzen, dass weder "dunkle Haut und dunkle Haare" noch ein "Migrationshintergrund" geeignet sind, eine Gefahr zu indizieren. Und es gibt auch die Breiviks und auch die rechtsextremistische Brandenburger Landtagsabgeordnete (eine Rechtsanwältin), die im Wahlkampf diesen Sommer "Stechkugelschreiber" verteilte (die anderswo in Europa als Waffe klassifiziert sind, hier aber naja, übersehen wurden, whatever). Wer aus welchen Gründen auch immer, die alle verwerflich, politisch falsch oder schlicht krank sind, auf dem Weg ist, ein Massaker zu begehen, wird oft kaum augenscheinlich zu erkennen sein, es sei denn, er trägt eine grössere automatische Waffe mit sich rum, wie es Attentäter und Amokläufer in der jüngeren Vergangenheit taten, die sich dann aber eher motorisiert annäherten. Im 42b geht es nicht nur um Messer (ja: alle Messer...), sondern auch um alle anderen Waffen. Dass in einem verfassungskonformen Verständnis eine "Lage" eine Messerkontrolle hergibt (soweit dann: 42c), dürfte nur unmittelbar vor oder nach einer Messertat der Fall sein und dann dürfte die Polizei hoffentlich "mehr" wissen, wonach sie gucken soll. Dass Anlasslosigkeit ein verfassungsrechtliches Problem ist, scheint der Gesetzgeber immerhin gesehen zu haben. Seine Unklarheit und unvertretbare Ambivalenz hat er aber an die Exekutive weitergegeben: Gebrauchsgegenstand dämonisieren, ja. Weiteres Grundrecht ausgehebelt: nein, "nur" knapp davor, nämlich "nur" den rechten Diskurs der AfD von "Messermännern" übernommen und der Polizei die Möglichkeit gegeben, den Fehler zu machen, ein Grundrecht auszuhebeln, weshalb das Gesetz auch das allgemeine Freiheitsgrundrecht nicht nur einschränkt, sondern vielleicht auch verletzt. Ein ständiges Problem vieler neuer Polizeigesetze der letzten 20 Jahre. Wegen der Normenhierarchie steht die Verfassung aber immer über dem einfachen Gesetz und "anlasslose Durchsuchung" geht eben nicht und absolut nie, ist höchst verfassungswidrig. Kann man sich anschliessend mit der Polizei (auf dem Rechtsweg, dauert ein bis drei Jahre bis Entscheidung in erster Instanz) darüber streiten, ob sowas rechtswidrig war, wenn es einem passiert ist. Kann man auch seinen Schülern erklären. Würde ich sogar für sinnvoll halten. Grundrechte, parlamentarische Verfassung, polizeiliche Generalklausel, Prozesskostenhilfe. Zurück zum WaffG: da geht auch ein Normenkontrollantrag: für die sog. abstrakte Normenkontrolle braucht es 1/4 der Mitglieder des Bundesatgs, für die sog. konkrete Normenkontrolle einen Richter, der aus einem Verfahren heraus das Gesetz dem BVerfG zur Prüfung vorlegt. Ja, alles blöd, aber deutlich besser als wenn es diese Möglichkeiten nicht gäbe. Entschädigung wegen der Beschädigung der eigenen Reputation (Weihnachtsmarkt, Klassenfahrt usw.) kann man auch noch versuchen, wäre insoweit aber Neuland. Der Hit auf die Verfassung ist, dass der Gesetzgeber mit dem Gesetzeswortaut expressis verbis Art. 3 Abs. 3 GG revidiert. Ich denke mir, realistischerweise, wenn ich aus Versehen mal wieder das Mora im Rucksack vergessen habe, weil ich es im Garten gebraucht hatte (ja, schon vorgekommen, wochenlang mit nicht-polizeilichem Spezialausweis an allen möglichen Sicherheitsschleusen vorbeigelaufen...) ist in meinem Rucksack so ein grosses Durcheinander obendrüber und so dunkel, dass es wahrscheinlich gar nicht gefunden werden würde. Und wenn doch, ist es halt weg und ich zahle ein Bussgeld oder versuche, einen Richter von einem Normenkontrollantrag zu überzeugen. Blöder Lernprozess. Und unwahrscheinlich. Bin täglich mehrere Stunden im ÖPNV und habe da noch nie eine Kontrolle ausser der Fahrscheinkontrolle erlebt. Und Weihnachtsmärkte: war in zwei Städten jetzt auf Weihnachtsmärkten, keine Kontrolle at all. Kontrolltechnisch total tote Hose, lediglich immer mehr Poller und mehr private Securities an den Zugängen (Auflage der Stadtverwaltungen an die Veranstalter nehme ich an). Und Schere, Nagelfeile und Schraubendreher sind weder "Messer" noch "Waffe" (42b), die können nur alle "gefährliches Werkzeug" im Sinn von StGB oder Demonstrationsrecht sein. Zudem: gibt auch immer mal wieder, so alle 10 bis 20 Jahre, Richter, die in Urteilen feststellen, dass präventive polizeiliche Maßnahmen nur dann rechtmässig sind, wenn sie für die öffentliche Sicherheit und Ordnung was bringen. Im Anschluss an derartige Entscheidungen erfolgte in der Vergangenheit dann oft eine Änderung der Praxis im Bereich des betroffenen Polizeipräsidiums (und nicht nur eine Änderung des Wordings der polizeilichen Dokumentation).
  3. t123

    Tour ohne Messer

    nein. Da muss ich mal kurz klugscheissen, weil ich insoweit an die Überzeugungskraft von Aufklärung glaube und Nerds genug bin. So ziemlich jedes Gesetz, das im Parlament beschlossen wird, hat mittlerweile einen merkwürdigen Namen wie z.B. "gutes Gesetz gegen islamistischen Terrorismus" oder so und ändert bestimmte schon bestehende Gesetze, so hier unter anderem verschiedene Regelungen aus dem WaffG. "Anlasslos" darf der Staat gar keine Maßnahmen gegen Personen unternehmen. Dass sowas nicht geht, ist vornehmstes Kennzeichen eines Rechtsstaats (diesen und die fdGO jetzt mal ohne Ideologiekritik als grundsätzlich sinnvoll angesehen), auch wenn polizeirechtlich längst die schlichte Nähe zur Grenze eine gewisse Anlasslosigkeit rechtfertigen können soll. Was der Gesetzgeber hier an "Motiven" aufschreibt (so heissen die Begründungen, die die Bundesregierung oder der Innenausschuss zu Gesetzesänderungen oder neuen Gesetzen aufschreiben = das Material, anhand dessen neben der Systematik das Gesetz interpretiert werden können soll), ist skandalös. Es scheint mir, zurückhaltend formuliert, erstmal sehr weit weg von dem, was ich vor Jahrzehnten mal an der Uni gelernt habe und bedarf mindestens (!) einigen systematischen Zurechtrückens, damit es noch passend gemacht werden kann im Rahmen "grundgesetzkonformer Auslegung" - das wird dann im Zweifel von neu ernannten Verfassungsrichtern gemacht werden oder vom EGMR oder vom EuGH, je nachdem, was man übersehen hat und wie man das Argument aufhängt). "Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes (ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund) ist unzulässig." (§ 42c Satz 2; Klammer von mir) Der in 42c Satz 2 in Bezug genommene Artikel 3 Abs 3 Grundgesetz lautet: "Niemand darf wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden. Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden." Da steht in der Verfassung nicht dabei: darf durch oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden. Die Regelung steht vielmehr unter "Ewigkeitsgarantie" und ist einer der Kerne der freiheitlich demokratischen Grundordnung, der hier (Kern der fdGO), ohne dass es irgendjemand aufgefallen wäre, angegriffen wird. Der neue 42c Satz 2 regelt dem Wortlaut nach eben die Möglichkeit, dass Maßnahmen mit Merkmalen des Art. 3 Abs 3 GG gerechtfertigt werden können. Auch die "Motive" gehen davon aus (es dürfe aber bei aller Anlasslosigkeit nur eins von mehreren Merkmalen sein). Es darf aber schlicht und einfach gar kein Merkmal sein und ich kann mir ausser "Männer" (und auch das nicht wirklich, gibt ja auch Täterinnen) auch keins vorstellen, was tatsächlich beim Rumschauen auf Passanten kriminologisch relevant sein könnte für "anlasslose Stichproben" (und "anlasslos" geht ja auch überhaupt nicht). Völlig gaga, man hatte wahrscheinlich im Kopf ""racial profiling" dürfen wir nicht" aber wie machen wir es dann? Ergebnis des schnellen Durchhechelns: Tabubruch. Man hätte es auch bei einer klassischen polizeirechtlichen Norm belassen können (Satz 1). "Von vornherein verboten ist allerdings eine Anknüpfung der Ungleichbehandlung an die in Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG genannten Merkmale (Geschlecht, Abstammung, Rasse, Sprache, Heimat, Herkunft, Glauben, religiöse/politische Anschauung). Differenzierungen, die an diese Merkmale anknüpfen, sind in keinem Fall zu rechtfertigen." (https://www.bpb.de/shop/zeitschriften/izpb/grundrechte-305/254385/gleichheit-vor-dem-gesetz/) Andererseits unterwirft man sich vertragsrechtlich (und auch privatrechtlich gelten die Diskriminierungsverbote) längst "anlasslosen" Kontrollen, z.B. bei Konzerten oder bei Sportveranstaltungen oder an Flughäfen oder beim Betreten von Gerichtsgebäuden und hält das wegen wiederholt vorgekommener Handlungen gesellschaftlicher Entgrenzung von diversen Knallies (oder ganzen politischen Gruppen) ja auch als Beitrag für etwas mehr Sicherheit tendenziell für gerechtfertigt (Unterschied: ausser am Flughafen, wo das Messer zurückbleibt, bekommt man sein Zeug beim Gehen wieder). Konsequenterweise müsste man gar LKWs und Autos im Umfeld "öffentlicher Veranstaltungen" kontrollieren, weil das die verheerenderen Waffen sind. Oder die Kontrollen auf den gesamten "öffentlichen Raum" beziehen, was bei Demos ja z.B. auch geschieht (und zu Recht umstritten ist und auch hin und wieder als rechtwidrig festgestellt wird). Nur formulieren "Die Auswahl der nach Satz 1 kontrollierten Person anhand eines Merkmals im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund ist unzulässig" darf man nicht. Der Zusatz "ohne sachlichen, durch den Zweck der Maßnahme gerechtfertigten Grund" geht nicht. Geht umso weniger, je öfter ich das lese. Ohne diesen Zusatz ist der Satz überflüssig; die Motiväusserungen tendieren schlicht zur Verfassungsfeindlichkeit. Die Unschärfe der Grenze nicht mehr zu rechtfertigender Willkür kann nicht durch einfaches Gesetz am "ewig unveränderlichen" Verfassungskern vorbei im einfachen Gesetz festgeschrieben werden. Und nur ein -hinreichend objektivierbarer- Grund kann irgendwas rechtfertigen, nicht der -vermeintlich gute- Zweck. Nur die Einhaltung der Normenhierarchie garantiert den Rechtsstaat. Die Frage, was an Zufallsfunden im Anschluss an eine "Durchsuchung nach Messer" verwertet werden darf, wird diskutiert werden müssen (ja, Verwertungsverbote werden restriktiv gehandhabt, aber es gibt sie). Problem ist hierbei auch, dass man als Beschuldigter, auch bei dem Vorwurf einer Ordnungswidrigkeit, ein Recht hat, zu Schweigen (von dem man grundsätzlich tunlichst Gebrauch macht), sich fürs Messer aber erklären muss, weil man der Person ja eben den anerkannten Zweck oder die Orte des Beförderns nicht ansehen kann. Aber Zufallsfunde dürfte hier im Forum genauso wenig relevant sein wie die verschiedenen Messer, die waffenrechtlich Waffen sind. Ob etwa "öffentliche Veranstaltungen" hinreichend bestimmt genug ist und geeignet, wenn eigentlich der gesamte öffentliche Raum gefährdet sein soll, wäre eine weitere zu diskutierende Frage (wohl ja). Und grundsätzlich: das Durchhecheln ist seit etwa den 2010ern Jahren in vielen Gesetzgebungsbereichen ein schlechter parlamentarischer Standard des Gesetzgebungsverfahrens geworden. Gesetzespakete werden länglich auf informellen Ebenen wie z.B. der Innenministerkonferenz ausgehandelt (oder nicht), die Abgeordneten bekommen wenige Tage vor Abstimmung kaum überschaubare Entwurfsstapel in den Paperflow und benennen fraktionell Sachverständige für die Ausschussanhörungen, die den Stapel dann manchmal erst 24 oder 36 Stunden vor Stellungnahme im Ausschuss auf dem Tisch haben (mit Ausnahmen des einen oder anderen Profs, der schon am Entwurfschreiben für den einen oder anderen Länder-Innenminister beteiligt war) und entsprechend wenig tief vortragen können. Im Ausschuss herrscht bei den Sachverständigenanhörungen oft ziemliche Leere und die wenigen Anwesenden sind nicht anwesend, um zuzuhören, sondern um andere Sachen nebenher zu besprechen. Wenig Anwesenheit dann ebenfalls bei den verschiedenen, schnell aufeinander folgenden Lesungen im Parlament, wo die Auseinandersetzung ums Narrativ und Aufmerksamkeitsökonomie im Vordergrund stehen. Abschliessend Abstimmung von etwas, was kaum jemand gelesen hat. Gedanken, ob Eingriffsbefugnisse was bringen (können) für die öffentliche Sicherheit, sollte sich ein Gesetzgeber auch von Verfassungs wegen machen. Stattdessen lässt man evaluieren (was man ohnehin machen sollte, aber eben nicht stattdessen). "Abschrecken" steht da als Zweck. Kann "Abschrecken" Durchsuchen rechtfertigen? Habeas Corpus. Dachte ich. Die "Lage" daneben genannt zeigt auf "Verdachtsmomente". Wie unkonkret dürfen die sein? Reicht "HosentaschenträgerIn"? Man vergleiche, wieviel mehr an Tatbestandsvoraussetzungen in der durchsuchten Person vorliegen müssen, bevor die Bundespolizei durchsuchen darf (§ 43 BPolG).
  4. t123

    Tour ohne Messer

    Ich würde mal ein enges Verständnis befürchten. Mit so einer Ansage ist das möglicherweise keine Beförderung von einem Ort (zuhause: besitzen erlaubt) zum anderen Ort (Ort ungleich "überall"), also die Nr. 3 könnte scheitern. Die Formulierung mit den Orten hätte man sich sparen können, wenn "befördern" nur ein allgemeines Weniger von "führen" sein sollte (dann hätte nämlich die Defintion von "nicht zugriffsbereit" in der Anlage gereicht). Andererseits landet man mit so einem Verständnis dann bei den "anerkannten Zwecken" (am anderen Ort) und die Regelung im Gesetzestext wäre überflüssig weil kein Anwendungsbereich für das Regelbeispiel Nr. 3 vorstellbar ist. Ob die Reihenfolge der Regelbeispiele einen durch Interpretation klärbaren Sinn hat, kann man auch noch diskutieren. Es ist einfach schlechte Gesetzgebungstechnik, zu schnell durchgehechelt. Man wollte den Rechtspopulismus auffangen und dessen Diskurs aufnehmend "was machen", was man schon länger als Problem adressiert hatte (siehe aVwV 2012) - man kam dann mit dem Vorschlag "6 cm" und "total" um die Ecke und hatte erstmal übersehen, dass unendlich viele Ausnahmen nötig sind, da ja unter anderem ziemlich jedes Restaurant eine Ausnahmeregelung bräuchte. Hat man eingesehen, weitgehend sein gelassen (die zustimmungsbedürftigen Gesetzesteile sind im Bundesrat gescheitert) und Abs 4a im Gesetzgebungsverfahren dazugebastelt, den würde ich eher als Verbesserung zu vorher sehen, aus der Not eine Tugend gemacht. Aber die Anlage hat man vergessen, vollständig an den Gesetzestext anzupassen (überall werden so Kleinigkeiten vergessen oder übersehen mittlerweile) und ob die "mehr als drei Handgriffe" praktikabel sind, soll dann baldig mit dem Gesetz insgesamt evaluiert und ggf. verändert werden. Heftig finde ich die theoretischen Möglichkeiten von 42c (öff. Veranstaltungen, ÖPNV, Verbotszonen). Der klarstellende Verweis auf die Grundrechtslage von Art. 3 GG in § 42c Satz 2 ist schön, hilft aber grundsätzlich kein bißchen, das Ermessen zu konkretisieren (z.B. Auswahlermessen = wen kontrollieren: alle? alle mit Rucksack? alle mit Hosentasche? alle Männer? alle schwarzhaarigen Männer?), ausser dass die Regelung Kontrollmöglichkeiten gegen jedermann "wegen seines Geschlechtes, seiner Abstammung, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner Heimat und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen oder politischen Anschauungen" erlaubt, wenn dies durch einen "sachlichen, den Zweck der Maßnahme rechtfertigenden Grund" zulässig ist. Daran anschliessend könnte man ganz grundsätzliche Fragen fragen wie z.B. ob es dafür nicht einer Grundgesetzänderung oder eines Ausstiegs aus Menschenrechtskonventionen bedurft hätte, wenn gemeint ist, was gemeint gewesen sein könnte. Die Formulierung ist als Formulierung in einem einfachen Gesetz völlig singulär. Das geht über das, was @khyal als "Mopedfahrer" und "Hippie" an Gefahrenzuschreibungen erlebt hat, deutlich hinaus. Ein Eiertanz der „Anlasslosigkeit“: „Gesetzliche Führensverbote von Waffen- und Messern sowie die Einrichtung von Waffen- und Messerverbotszonen können nur eine Wirkung entfalten, wenn sie durchgesetzt werden können. Hierzu bedarf es einer neuen Befugnis für die Polizeien der Länder zur Kontrolle von Personen, die sich in dem örtlichen Anwendungsbereich solcher Verbote aufhalten. Satz 1 ermöglicht den Polizeibehörden der Länder, in diesen Bereichen strichprobenartige und anlasslose Kontrollen durchzuführen. Anders lassen sich Führensverbote von Waffen und Messern nicht effektiv durchsetzen. Insbesondere Messer können verdeckt am Körper getragen werden. Ohne die Möglichkeit einer Durchsuchung der Person würde die Kontrolle und die Durchsetzung von Führensverboten sonst teilweise leerlaufen. Indem Kontrollen jederzeitig und damit für den Betroffenen nicht berechenbar oder planbar durchgeführt werden können, hat dies zugleich eine abstrakt abschreckende Wirkung auf potentielle Täter. Bei Ausübung der Kontrollen hat die zuständige Behörde das ihr obliegende Entschließungsermessen anhand rechtstaatlicher Grundsätze auszuüben. Ob im konkreten Einzelfall vor Ort eine Kontrolle durchgeführt wird, bemisst sich anhand aktueller Lageerkenntnisse im Einzelfall. Ein maßgebliches Kriterium kann dabei u.a. sein, zu welchem Zeitpunkt auf Grund polizeilicher Erkenntnisse mit den meisten Verstößen zu rechnen ist. Satz 2 stellt klar, dass die Kontrollen nicht allein an Merkmale im Sinne des Artikels 3 Absatz 3 des Grundgesetzes anknüpfen dürfen. Die Kontrollen sind grundsätzlich anlasslos und stichprobenartig möglich. Ein sachlicher Grund für eine Steuerung der Kontrollen im Einzelfall können aber besondere Lageerkenntnisse sein.“ (Innenausschuss, BT-Drucksache 20/13413, S. 54). „strichprobenartig“ steht da tatsächlich. Alles notwendig, weil würde "sonst teilweise leerlaufen" - auch merkwürdig (ginge also durchaus anders = Zweifel an der Verhältnismässigkeit?). ______ Anschlussfrage: kriegt man das lose im Rucksack vergessene Messer zurück, wenn sich -möglicherweise Jahre später- im Rechtsweg geklärt hat, dass die Maßnahme rechtswidrig war? Mein Messer: mam, also Opinel-artig, sheepfoot. Im Küchenbeutel im Rucksack. Nach after-work-Tour gern im Rucksack lose vergessen...
  5. t123

    Tour ohne Messer

    OT: schmeiss mich wech. Zur Gesetzgebungstechnik der letzten Jahrzehnte scheint auch ausserhalb der Rechtsgebiete, mit denen ich häufiger zu tun habe, zwingend zu gehören, dass es unter einer Textseite pro Paragraf und mindestens einem mitzulesenden Querverweis pro Satz nicht mehr geht. Dabei besteht doch zugleich eine Verpflichtung zu --> leichter Sprache (Art 9 UN-BRK, § 11 BGG, Art. 3 GG) und die Aufmerksamkeitsspanne von Durchschnittsbürger ist in den letzten 20 Jahren von 150 Sekunden auf 47 Sekunden gesunken (SZ 30.11./01.12.24, S. 45, Vorsamer, "Alles blinkt"). Mehr als drei = mindestens vier Handgriffe ist aber immerhin schön. Folgefragen: Ist Handgriff Nr. 1 das Absetzen des Rucksacks? Und wenn ich den im ÖPNV schon abgesetzt habe? Zwei Schnallen = 2 Handgriffe? Brillenetui greifen und RV öffnen = 2 Handgriffe? Jedesmal 2 Handgriffe oder kriegt man das Etui auch im Rucksack auf ohne es zu halten? usw. usf..
  6. t123

    Tour ohne Messer

    und die "drei Handgriffe" von @khyal gefunden: Anlage 1, Abschnitt 2, Nr. 13: "13. ist eine Schusswaffe zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, ein Messer ist nicht zugriffsbereit, wenn es nur mit mehr als drei Handgriffen erreicht werden kann;" __ Und auch für durch Rechtsverordnungen der Landesregierungen festgesetzte Verbots- oder Beschränkungzonen, also auch in NRW:-), gelten die Ausnahmen des berechtigten Interesses einschliesslich des kompletten 42 Abs. 4a Satz 2 (siehe § 42 Abs. 5 Satz 3 Nr. 2).
  7. t123

    Tour ohne Messer

    bei Ausnahmen / 42 Abs 4a Satz 2 vergessen: "3. Personen, die ein Messer nicht zugriffsbereit von einem Ort zum anderen befördern (...)" (kann oben leider nichts mehr reinschreiben, warumauchimmer) _ Juris hat noch: BGH v. 24.10.2023 im Angebot, komisches Az. und zu Messern: PKW reicht als "verschlossenes Behältnis" nicht und schreibt was zu 71 Messern in 5 Taschen, was ich nicht verstehe, möglicherweise, weil dort der weitere Kontext fehlt.
  8. t123

    Tour ohne Messer

    Zum besseren Verständnis macht es wohl Sinn, die neuen §§ 42 ("Waffen"), 42b und 42c mal zu lesen. Da geht es in § 42 nicht nur um Verbotszonen, sondern auch ziemlich jedwede "öffentliche Veranstaltung" ist betroffen. Damit könnten in dieser Weite auch Sektionstouren oder Outdoor-Treffen gemeint sein. ABER: der 42a ("Anscheinswaffen, Hieb- und Stoßwaffen, Messer") scheint mir unverändert geblieben (Disclaimer: "scheint mir" = Meinungsäusserung), so dass die Verwaltungsvorschrift 2012 zum WaffG jenseits von § 42 mit den dort neu festgelegten Ausnahmen unverändert das berechtigte Interesse definiert: "42a.1 § 42a erweitert das Führensverbot für Anscheinswaffen. Deren Transport ist nur noch in einem verschlossenen Behältnis (z. B. in einer eingeschweißten Verpackung oder in einer mit Schloss verriegelten Tasche) vom Erwerbsort zu oder zwischen befriedetem Besitztum möglich. Auf diese Weise sollen für den Transport von Anscheinswaffen hohe Hürden aufgebaut werden. Inhaber von Anscheinswaffen sollen es wesentlich schwerer haben, diese außerhalb des eigenen befriedeten Besitztums zu benutzen. Die hohe Hürde für den Transport von Anscheinswaffen ist ein Beitrag zu ihrer gesellschaftlichen Ächtung. 42a.2 Zur Eindämmung von Gewalttaten mit Messern insbesondere in Großstädten wird das Führen von Hieb- und Stoßwaffen sowie bestimmter Messer verboten. (...) Die Absätze 2 und 3 regeln die für den Alltag erforderlichen Ausnahmeregelungen, um den sozial-adäquaten Gebrauch von Messern nicht durch das Führensverbot zu beeinträchtigen. 42a.3 Liegt ein berechtigtes Interesse am Führen dieser Gegenstände vor, ist der Bußgeldtatbestand nicht verwirklicht. So wird sichergestellt, dass das Mitführen nützlicher Gebrauchsmesser für sozial-adäquate Zwecke (z. B. Picknick, Bergsteigen, Gartenpflege, Rettungswesen, Brauchtumspflege, Jagd und Fischerei) auch weiterhin nicht beanstandet wird." (aVwV WaffG 2012) Zu den in § 42 festgelegten Ausnahmen gehört nach neu eingefügtem § 42 Abs 4a Satz 2: "Ausgenommen vom Verbot des Führens von Messern sind: 8. Personen, die Messer im Zusammenhang mit der Brauchtumspflege, der Jagd oder der Ausübung des Sports führen, (...) 10. Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen." (§ 42 Abs 4a WaffG 23.10.2024). Die entsprechende Ausnahme gilt auch im ÖPNV (usw.), nämlich gemäss § 42b Abs. 1, Satz 2: "Satz 1 gilt nicht (...) 2. für das Führen von Messern in den Fällen des § 42 Absatz 4a Satz 2," (§ 42b Abs. 1, Satz 2) weshalb die allgemeine Kontrollbefugnis aus § 42c wohl nur mit besonderer Vorsicht angewendet werden wird, d.h. ältere weisse, übergewichtige Männer, die offenkundig nur Grillen wollen, wohl kaum mit Kontrollen rechnen müssen. Es scheint also nach den aufgeregten Diskussionen alles ziemlich beim Alten geblieben zu sein (wohl abgesehen von "Springmessern"). Zu den berechtigten Interessen findet sich noch ein Satz im Gesetzentwurf/Beschlussempfehlung Innenausschuss (BT-Drucks. 20/13413, S: 53 unten): "oder Personen, die Messer im Zusammenhang mit einem allgemein anerkannten Zweck führen (bspw. Pfadfinder, ehrenamtliche Helfer auf Volksfesten, Reservisten)." Zum Begriff des "Transports" finde ich weder beim Innenausschuss noch im Gesetzentwurf der Bundesregierung etwas. Aus dem Gesetzentwurf kann man noch herauslesen, dass eine Ausnahme bestehen soll, wenn ein Messer "nicht zugriffsbereit" ist, mehr aber auch nicht. Das steht tatsächlich aber auch so im Gesetzestext. Die aVwV 2012 steuern die Idee "eingeschweisst" bei. Google ergibt Uralt-Rechtsprechung: "ordnungsgemäss geschlossener Rucksack" = Freispruch (AG Kiel, Urt. v. 07.08.2009 – 597 Js OWi 27781/09) - Kann jedes Amtsgericht anders sehen. populistische Motive, Innenausschuss: "Da inzwischen eine hohe Deliktrelevanz auch für solche Messer zu verzeichnen ist, bei denen es sich um Alltagsmesser handelt, umfasst das der öffentlichen Sicherheit dienende Verbot alle Messer, ungeachtet einer etwaigen Einstufung als Waffe in Anlage 1 WaffG. Die in der Rechtsverordnung vorzusehenden Ausnahmen vom Verbot bei berechtigtem Interesse (Absatz 5 Satz 2 und 3) stellen eine hinreichend klare Abgrenzung, welche Tätigkeiten, einschließlich sozialadäquater Alltagssituationen, bei denen (Alltags-) Messer geführt werden, nicht vom Verbot erfasst sind, sicher. Für die Messerverbote wird in Form von Regelbeispielen das berechtigte Interesse in Entsprechung der Ausnahmen vom Verbot für das Führen von Messern auf öffentlichen Veranstaltungen und Volksfesten (Absatz 4a Satz 2) konkretisiert und zum Zwecke der Erleichterung der Rechtsanwendung die Ausnahmetatbestände insgesamt ge- trennt für Waffen und Messer geregelt." Also: halb so wild, ausser dass Messer, die in Anlage 1 gelistet sind, (weiterhin) keine "Messer" sind, sondern "Waffen": Anlage 1, Waffen: "2. Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b sind 2.1 Messer, 2.1.1 deren Klingen auf Knopf- oder Hebeldruck hervorschnellen und hierdurch oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden können (Springmesser), 2.1.2 deren Klingen beim Lösen einer Sperrvorrichtung durch ihre Schwerkraft oder durch eine Schleuderbewegung aus dem Griff hervorschnellen und selbsttätig oder beim Loslassen der Sperrvorrichtung festgestellt werden (Fallmesser), 2.1.3 mit einem quer zur feststehenden oder feststellbaren Klinge verlaufenden Griff, die bestimmungsgemäß in der geschlossenen Faust geführt oder eingesetzt werden (Faustmesser), 2.1.4 Faltmesser mit zweigeteilten, schwenkbaren Griffen (Butterflymesser), Anlage 2, verbotene Waffen: "1.4 Tragbare Gegenstände im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe b nach den Nummern 1.4.1 bis 1.4.4 1.4.1 Spring- und Fallmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.1 und 2.1.2. Hiervon ausgenommen sind Springmesser, wenn die Klinge seitlich aus dem Griff herausspringt und der aus dem Griff herausragende Teil der Klinge - höchstens 8,5 cm lang ist und - nicht zweiseitig geschliffen ist, soweit ein berechtigtes Interesse besteht, das eine einhändige Nutzung erforderlich macht, oder der Umgang im Zusammenhang mit der Berufsausübung erfolgt; 1.4.2 Faustmesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.3, 1.4.3 Butterflymesser nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 2.1.4," § 42a Abs1: "(1) Es ist verboten 1. Anscheinswaffen, 2.Hieb- und Stoßwaffen nach Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 2 Nr. 1.1 oder 3. Messer mit einhändig feststellbarer Klinge (Einhandmesser) oder feststehende Messer mit einer Klingenlänge über 12 cm zu führen." Weiter mit Abs 2 und 3... Die Systematik von Anlage 1, 2 und 42/42a muss jemand anders erklären. Ich verstehe es nicht. Wir reden hier nur von Messern, nicht von Waffen.
  9. OT: ich habe vorne und hinten Lifter angebracht, so dass auch ein Langer wie ich genug Platz hat und zwei (schmale) Isomatten tatsächlich nebeneinander passen. Haben es aber noch nie zu zweit benutzt. Ist eher ein Luxuspalast für eineN, das besondere ist der Ausblick. Der ist nämlich besser als aus nem Inner eines der Länge nach A-geframten Tarps. Wunderbar beruhigend und Kraft gebend bei eigentlich-schönem Wetter, besonders wenns dann mal regnet. Total schön, den Regen am "IZ" über die eigenen Füsse runterlaufen zu sehen (das guckt am Fussende unterm "AZ" vor), wilde Wolken und Windstösse in die Botanik sehen zu können und die Nacktschnecken am "IZ" am hochkriechen. Und das "IZ" reicht, um "aus dem Wind" zu sein und im Trocknen. Bei Wind flattert das "AZ" ganz gut und hat sich bei mir auch mal selbständig gemacht. Ich hab dann auch ans Tarp noch paar klassische Linelocks drangeklebt und damit die 400 Gr gerissen. Von den SUL-Linelocks hab ich eins kaputtgekriegt, plöps, einfach so. Handwerklich aber alles tres tschick.
  10. Das Celeste? Super bequem und schnell aufzubauen, aber füllt den halben Rucksack und gefühlt eher 3,5 Kg als 3 Kg?!!! 2010?
  11. zpacks ist ohne schnüre, das stargazer mit.
  12. Demnächst gehts mal wieder raus, leider muss für Notfälle das mobile Büro mit (Pad). Nachts wirds wohl so leicht unter Null und drunter, mit Wind ggf. unangenehmer, bei Niederschlägen Winterraum oder Biwakschachtel/Abstieg. Hat jemand hier mal gemessen, wieviel Leistung so eine NB 20000 (erste Version, 341 Gr., gut erhalten) bei Kälte verliert? Ist es ggf. sinnvoller, die alte 5000er Powerbank mitzunehmen, die ich warm halten kann weil körpernah getragen?
  13. Alter Hund ist doof, der kann auch noch krank sein. Geh zu nem Arzt, der Hundebissfolgen schon mal hatte und drüber nachgedacht hat. Mach die Anzeige. Lass Dich anwaltlich vertreten, damit jemand die Akte beobachtet und rechtzeitig eine Einstellungsbeschwerde schreibt, falls eine zu schreiben ist. Ggf. auch Hundebesitzer mal anschreiben lassen, was der Hund so hat. Eine Bekannte laboriert seit 2 Jahren an einem aussergewöhnlich unglücklich verlaufenen, zunächst völlig harmlosen Hundebiss (war kaum was zu sehen), in dessen Folge sich ein Nerventeil entzündet hat. OP nach 1,5 Jahren und Bein immer noch dick und äusserst schmerzhaft. Geht an Stöcken und Wandern ist nicht mehr. Zum Glück wohl ähnlich unwahrscheinlich wie ein Lottogewinn. Gute Besserung und Glück.
  14. Montbell UL Thermawrap Jacket alte Version men's ("241 Gr") für 145, alle Grössen, "begrenzt": Link
  15. Nb: nicht meine Schuhe und ich komm auch nicht aus Krefeld.
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